Berlin (BMG/dfm): Das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung"(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz bzw. GKV-WSG) trat am 1. April 2007 in Kraft. Dazu im Folgenden die wichtigsten Reformpunkte:
Versicherungsschutz und Beitragrecht
Krankenversicherungsschutz für alleIn der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird eine neue Versicherungspflicht für bislang Nichtversicherte eingeführt. Hiervon profitieren alle Bürgerinnen und Bürger, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und entweder zuvor gesetzlich versichert waren oder die noch gar keine Absicherung im Krankheitsfall hatten. Sie erhalten (wieder) Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" begründet die Neuregelung automatisch auch eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Krankenkassenbeitrag für Selbständige
Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbständige wird abgesenkt. Für freiwillig versicherte Selbständige mit geringem Einkommen gilt künftig als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Betrag von 1.225 Euro monatlich (bisher 1.837,50 Euro). Daraus ergibt sich ein Monatsbeitrag von ca. 170-180 Euro je nach Kasse. border="0" />Aktuelles: Gesundheitsreform
Was sich am 1. April 2007 ä
Ruhen des Anspruchs bei Nichtzahlen der Beiträge
Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge ruhen die Leistungsansprüche.
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, werden weiter erbracht.
Wahltarife
Die Gesundheitsreform sieht eine Reihe neuer Tarifmodelle vor, aus denen die Versicherten auswählen können. Folgende Wahltarife müssen alle Krankenkassen ihren Versicherten anbieten: Wahltarife für besondere Versorgungsformen (integrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, spezielle Hausarzttarife). Folgende Wahltarife können die Krankenkassen anbieten: Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife sowie Tarife für die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die von der Regelversorgung ausgeschlossen sind. Für alle Tarife, die die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Krankenkasse nur in Härtefällen (z.B. Arbeitslosigkeit) gewechselt werden. Die Prämienzahlungen an Versicherte sind in der Höhe begrenzt. Sie dürfen grundsätzlich 20 vom Hundert der vom Mitglied in einem Jahr getragenen Beiträge, höchstens jedoch 600 Euro, nicht überschreiten.Medizinische Versorgung
Ausweitung der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser. Patientinnen und Patienten mit bestimmten schweren oder seltenen Krankheiten (z.B. Krebs, Mukoviszidose, Aids) wird der Zugang zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erleichtert. Finanzielle Verbesserungen für Träger von Kinderhospizen Leistungen zur medizinischen RehabilitationAmbulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Pflichtleistung. Der Rechtsanspruch umfasst insbesondere auch Maßnahmen der Rehabilitation älterer Menschen (geriatrische Rehabilitation). Eingeschlossen sind auch Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation können nicht nur in wohnortnahen Einrichtungen, sondern auch als mobile Rehabilitationsleistungen erbracht werden. "Mutter/Vater-Kind-Kuren"
Medizinische Vorsorgemaßnahmen und Rehabilitation für Mütter und Väter werden Pflichtleistungen. Impfungen
Empfohlene Impfungen werden zur Pflichtleistung der Krankenkassen. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss. Geburtshäuser
Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei ambulanten Geburten im Geburtshaus einen Betriebskostenzuschuss zu zahlen, den bisher in aller Regel die Versicherten tragen mussten. Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung
Die Krankenkassen müssen künftig an der betrieblichen Gesundheitsförderung mitwirken und arbeiten dazu mit den Trägern der Unfallversicherung eng zusammen. Besseres Entlassungsmanagement
Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wird ein Anspruch der Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege kann künftig auch außerhalb des eigenen Haushalts in Wohngemeinschaften, anderen neuen Wohnformen, Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden. Näheres bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss. Hilfsmittelversorgung
Die Hilfsmittelversorgung wird zu Gunsten der Versicherten verbessert. Hierzu wird der Wettbewerb in diesem Bereich, insbesondere durch Ausschreibungen, gestärkt. Die Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Gehhilfen) soll künftig grundsätzlich nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen. Heilmittelversorgung
Den Krankenkassen werden größere Vertragsfreiheiten eingeräumt, indem sie auch Einzelverträge mit Leistungserbringern abschließen oder sich zu Arbeitsgemeinschaften als Vertragspartner zusammenschließen können. Finanzielle Beteiligung von Versicherten
(z.B. bei Schönheits-OPs) Die Krankenkassen haben die Versicherten an möglichen Folgekosten für medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, wie z.B. ästhetische Operationen, Tätowierungen oder Piercings, angemessen zu beteiligen. Ausbau der Palliativversorgung
Ausbau der Integrierten Versorgung
Mit der Gesundheitsreform werden solche integrierten Versorgungsangebote gezielt gefördert, die die flächendeckende Behandlung von Volkskrankheiten wie Diabetes mellitus zum Ziel haben. Pflegedienste, Pflegeheime und Pflegekassen können sich in Zukunft an den Verträgen zur Integrierten Versorgung beteiligen.Arzneimittel
Einführung von Kosten-Nutzen-Bewertungen Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung Abgabe von einzelnen Tabletten an Patienten Der bisher geltende Apothekenrabatt an die gesetzlichen Krankenkassen wird von 2,00 Euro auf 2,30 Euro angehoben.Organisationsrecht
Kassenartenübergreifende Fusionen Kassen können kassenartenübergreifend fusionieren. So können sich zum Beispiel auch Betriebskrankenkassen mit Innungskrankenkassen oder Ortskrankenkassen mit Ersatzkassen zusammenschließen. Öffnung der knappschaftlichen Krankenkasse Der Zugang zu dem bisherigen Sondersystem der knappschaftlichen Krankenkasse wird für alle Versicherten möglich. Spitzenverband Bund der Krankenkassen Die Bundesverbände der Krankenkassen bestellen einen Beauftragten zur Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der ab 1. Juli 2008 seine Arbeit aufnehmen wird.Quelle: Bericht aus der Zeitung "Das freie Medikament" Ausgabe März-Mai 2007
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